Kaltakquise im B2B-Bereich (Business to Business) ist grundsätzlich nicht untersagt. Ein Verbot gilt allerdings für die Nutzung von elektronischer Post, wenn die Zustimmung des Empfang nicht erteilt wurde (Opt-In). Im Bereich der telefonischer Kaltakquise greift das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im §7, Absatz 2, Punkt 2: "Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen, wenn bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorliegt ...") Somit ist klar geregelt, dass die Kaltakquise im B2B-Bereich in Deutschland gestattet ist.
Als elektronische Post werden E-Mails, LinkedIn Nachrichten, SMS, WhatsApp, Instagram & Co betrachtet.